EINLIEFERUNGSBEDINGUNGEN
Die Einlieferungsbedingungen sind mit den Versteigerungsbedingungen integrierter Bestandteil des zwischen Köhler & Corinphila Online Aktionen GmbH, Wilhelmstrasse 48, 65138 Wiesbaden, Deutschland (Versteigerer) und einem Einlieferer abgeschlossenen Einlieferungsvertrags, der durch den Upload einer Einlieferung über „MEINE AUKTION / LOSE EINSTELLEN“ zustande kommt. Mit Registrierung bzw. Upload gelten die Einlieferungsbedingungen und die Versteigerungsbedingungen als vollinhaltlich anerkannt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt und entfalten keine Wirksamkeit.
Der Einlieferer versichert, dass er uneingeschränkter Eigentümer des eingelieferten Versteigerungsgutes ist oder von so einem Eigentümer zur freien Verfügung über das Gut ermächtigt ist. Für Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten gelten besondere Bestimmungen. Der Einlieferer hat gegebenenfalls alle (insbesondere zoll- und steuerrechtliche) Bestimmungen zur Einfuhr von Versteigerungsobjekten nach Deutschland einzuhalten. Wird Versteigerungsgut aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) ohne entsprechende Zollpapiere an den Versteigerer übergeben, veranlasst der Versteigerer eine Nachverzollung. Die dabei anlaufenden Gebühren und (Einfuhr-)Steuern hat der Einlieferer zu tragen. Der Einlieferer versichert, dass seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
Der Einlieferer haftet für alle Sach- und Rechtsmängel nach Kaufrecht mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist erst mit der Übergabe der Sachen an den Erwerber beginnt.
Der Einlieferer beauftragt den Versteigerer, die übergebenen Briefmarken, Ganzstücke, philatelistische Literatur usw. (Versteigerungsgut). in seinem Namen und für seine Rechnung zu versteigern. Der Auftrag gilt für die nächstmögliche Auktion und für 2 nachfolgende Auktionen. Der Auftrag schließt auch das Recht des Versteigerers ein, im Rahmen der Auktion nicht verkaufte Lose innerhalb von zwei Monaten nach der Auktion unter sinngemäßer Anwendung des Einlieferungsvertrages freihändig zu verkaufen.
Die Bearbeitung von Einlieferungen erfolgt nach Vorliegen des Versteigerungsauftrages für Rechnung des Auftraggebers. Vom Versteigerungserlös (Zuschlagspreis) erhält der Versteigerer vom Auftraggeber eine Provision. Sie beträgt mindestens EUR 50,-, bei Einlieferungen mit einem Gesamtzuschlag bis EUR 2000,-- 10 %, bei Einlieferungen mit einem Gesamtzuschlag von EUR 2001,-- bis EUR 5000,-- 5 % und bei Einlieferungen mit einem Gesamtzuschlag von über EUR 5000,-- 0 %.
Die (Erst-)Aufbereitung des eingelieferten Versteigerungsgutes zu Auktionslosen obliegt dem Einlieferer, die Über- und Weiterverarbeitung sowie die Aufnahme in die Online Auktion erfolgt durch den Versteigerer. Die Einteilung, Gruppierung und Beschreibung der Lose wird vom Versteigerer nach seinen subjektiven Überzeugungen auf Grund umfassender Marktkenntnisse mit gebotener Sorgfalt sowie bestem Wissen und Gewissen vorgenommen.
Mit Ausnahme von Literatur müssen Einlieferungen über mindestens ein Attest oder einen (Kurz-)Befund von anerkannten Prüfinstitutionen wie z. B. BPP, AIEP, BPA, RPSL oder sonstiger anerkannter Prüfer verfügen.
Der Versteigerer behandelt das ihm übergebene Versteigerungsgut mit größtmöglicher Sorgfalt. Er haftet für Schäden am Versteigerungsgut aber nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn er eine wesentliche Vertragspflicht wie z. B. die sorgsame Behandlung des Versteigerungsgutes verletzt hat.
Der Versteigerer ist berechtigt, das eingelieferte Gut selbst zu prüfen oder durch Dritte auf Kosten des Einlieferers auf Echtheit und Erhaltungszustand prüfen zu lassen. Versteigerungsgut, das eindeutig als Fälschung ermittelt wird, darf von Prüfern als solches gekennzeichnet werden. Erfolgt diese Feststellung eines Prüfers nach dem Verkauf im Auftrag des Käufers, hat der Einlieferer dem Käufer die Prüfgebühren zu ersetzen.
Die vom Einlieferer festgesetzten Schätzpreise für eingelieferte Positionen können vom Versteigerer in Absprache mit dem Einlieferer der Marktlage angepasst werden.
Der Versteigerer ist berechtigt, nicht verkaufte Lose um jeweils 20 % reduziert in den 2 nachfolgenden Auktionen anzubieten, es sei denn, der Einlieferer hat sein eingeliefertes Gut im Einverständnis mit dem Versteigerer limitiert. Bleiben limitierte Lose nach drei Online Auktion unverkauft, wird eine Pauschale von 5 % des Limitpreises als Aufwandsentschädigung erhoben. Porto und Versandkosten für Rücksendungen gehen zu Lasten des Einlieferers.
Zieht der Einlieferer seinen Versteigerungsauftrag zurück, so hat er einen Betrag von 25 % des Schätzpreises als pauschalen Ersatz für entstandene Kosten und entgangene Provision an den Versteigerer zu leisten. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens durch den Versteigerer bleibt davon unberührt.
Die nach dem Umsatzsteuergesetz anfallende Umsatzsteuer auf alle Leistungen (Provision, Spesen usw.) des Versteigerers wird offen in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Auftraggeber handelt.
Der Einlieferer verpflichtete sich bei sonstiger Haftung auf alle daraus folgenden Schäden bei seinem Versteigerungsobjekten weder selbst noch über Dritte mit zu bieten. Der Versteigerer ist ansonst berechtigt, solche Gebote aus der Auktion wieder zu entfernen und die IP-Adresse, von der diese Gebote abgegeben wurden, für die Auktionsplattform zu sperren. Die dadurch auflaufenden Kosten hat der Einlieferer zu tragen.
Die Abrechnung mit dem Einlieferer beginnt umgehend nach der Auktion. Die eingestellten Lose, Zuschläge und Abrechnungen kann der Einlieferer unter "MEINE LOSE" einsehen. Nach Eingang der Zahlungen und Ende von Reklamationsfristen wird der Verkaufserlös per Scheck oder Überweisung ausgezahlt.
Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen und aus dessen Zuschlägen in eigenem Namen - auch vor Gericht - geltend zu machen. Er ist aber nicht verpflichtet, gegen die Auktionsrechnung nicht bezahlende Käufer vorzugehen, sondern kann dies an den Einlieferer verweisen. Sofern der Versteigerer die ersteigerten Lose dem Käufer bereits ausgehändigt hat, steht er dem Einlieferer für den Erlös ein.
Der Versteigerer ist rechtlich gehalten, auf Verlangen dem Käufer den Einlieferer bzw. dem Einlieferer den Käufer namhaft zu machen.
Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsobjekte aus wichtigen Gründen vor und nach der Auktion aus der Versteigerung herauszunehmen und das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mündlich oder schriftlich - auch per E-Mail - aufzukündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einlieferers, unrichtige Angaben des Einlieferers zu vertragsrelevanten Umständen oder das (auch nur veranlasste) Mitbieten des Einlieferers bei den von ihm eingelieferten Losen. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der Versteigerer berechtigt, eine zusätzliche Gebühr von 25 % des festgesetzten Rufpreises, mindestens jedoch EUR 250.- zu verrechnen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Wiesbaden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nur die deutsche Fassung der Einlieferungsbedingungen ist verbindlich.
Sollten Teile der Einlieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, oder sollten sie dies werden, wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Derartige Teile sollen durch solche ersetzt werden, die den betroffenen im mutmaßlichen oder tatsächlichen Parteienwillen am Nächsten kommen und Rechtswirksamkeit entfalten. Dasselbe gilt für die Auffüllung von Lücken.
(Stand Sept./Okt. 2009)